(1) Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – ab sofort für alle Lieferungen der Firma T&O Display Solutions GmbH.
(2) Fremde Bedingungen werden hiermit ausdrücklich abgelehnt, insbesondere die in fremden Kaufvertragsofferten unterbreiteten Gerichtsstands- und Erfüllungsortsvereinbarungen; Kaufvertragsofferten werden nur zu unseren Bedingungen angenommen. Die nachstehenden Bedingungen und die Auftragsbestätigung gelten – wenn ihnen nicht innerhalb von 5 Werktagen widersprochen wird – spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung als anerkannt.
(3) Alle von den nachstehenden Bedingungen abweichenden telegrafischen, telefonischen oder mündlichen Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Bei allen Angeboten ist Zwischenverkauf vorbehalten.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(1) In der Regel erstellen wir für unsere Kunden ein Angebot auf Basis der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Informationen. Unsere Kunden können diese Angebote formlos annehmen. Dadurch entsteht ein verbindlicher Einzelvertrag. Sofern die Bestellung Regelungen enthält, die von unserem Angebot abweichen, stellt diese Bestellung ein neues Angebot im Sinne von § 145 BGB dar. Wir sind daraufhin berechtigt, die Bestellung innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen ab Zugang anzunehmen oder abzulehnen. Auch dadurch entsteht ein verbindlicher Einzelvertrag. Bei sich in Angebot und Bestellung widersprechenden AGBs gilt im Zweifel das Gesetz.
(1) Unsere Lieferungen setzen immer die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages behalten wir uns vor.
(2) Lieferungen verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung von Zukaufteilen nach rechtzeitiger Bestellung. Können die vereinbarten Lieferfristen aufgrund von höherer Gewalt wie Krieg, Streik oder Ähnlichem oder aufgrund von außerhalb unseres Einflussbereichs liegenden Versorgungsengpässen nicht eingehalten werden, so verlängern sich diese angemessen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche uns gegenüber geltend machen kann.
(3) Bei Annahmeverzug oder sonstigen zurechenbaren Verletzungen von Mitwirkungspflichten des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt.
(4) Die Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung. Bei Nichteinhaltung von Lieferterminen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadensersatz, auf Vornahme eines Deckungskaufs oder auf Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens 4 Wochen bleibt unberührt.
(5) Teillieferungen sind in allen Teilen zulässig. Jede Teillieferung gilt als besonderes Geschäft und bleibt ohne Einfluss auf den unerfüllten Teil des Auftrages.
(6) Abrufaufträge sind Aufträge, bei denen Menge und Termin der einzelnen Teillieferungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht festgelegt sind. Abrufaufträge müssen innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung des Auftrages abgenommen werden, wobei der einzelne Abruf eine von T&O Display Solutions GmbH festgelegte Menge nicht unterschreiten darf.
(1) Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen der Firma T&O Display Solutions GmbH, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung und unter Ausschluss jeder Haftung. Der Versand erfolgt auf Risiko des Empfängers. Die Waren werden bestmöglichst und handelsüblich verpackt zum Versand gebracht. Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Kundenwunsch. Versand- und Zustellkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(2) Expressgutsendungen werden stets unfrei versandt.
(1) Unsere Preise verstehen sich ab Werk (EXW gemäß ICC INCOTERMS 2010) und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und der Kosten für Verpackung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Unsere Angebotspreise gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen jeweils für ein Jahr ab Beginn der Serienbelieferung (gegebenenfalls auch unter Sonderfreigabe). Für die nachfolgenden Lieferungen werden wir mit unserem Kunden erneut über die Preise verhandeln, die den Entwicklungen der Weltmarktpreise, insbesondere der Halbleiterindustrie sowie den Lohn- und Materialkosten Rechnung zu tragen haben.
(2) Die Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Lager der Firma T&O Display Solutions GmbH. Treten zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem der Vertragserfüllung Kostenerhöhungen (Zölle, EG-Abgaben und Antidumping- oder Ausgleichszölle, Steuern, Personen- und Transportkosten etc.) oder Währungsänderungen ein, oder werden öffentliche Abgaben oder Steuern neu eingeführt, sind wir berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen.
(3) Der Rechnungsbetrag ist -wenn nichts anderes vereinbart – ohne Rücksicht auf Mängelrügen 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Skonti oder Rabatte können nicht gewährt werden. Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem die Firma T&O Display Solutions GmbH über den Rechnungsbetrag verfügen kann. Zurückhaltung von Zahlungen oder Aufrechnung seitens des Käufers mit irgendwelchen Gegenansprüchen sind nicht statthaft, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Lieferer anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Zahlungen an Angestellte oder Reisende sind nicht zulässig.
(4) T&O Display Solutions GmbH ist zur Aufrechnung auch mit solchen Forderungen berechtigt, die der mit ihr verbundenen Unternehmen, insbesondere ihrer Mutter-, Schwester- und Tochtergesellschaften gegenüber dem Käufer zustehen, und zwar soweit gesetzlich zulässig auch gegen solche Forderungen, die die mit dem Käufer verbundenen Unternehmen gegenüber T&O Display Solutions besitzen. Auf Wunsch gibt T&O Display Solutions GmbH die mit ihr verbundenen Unternehmen an.
(5) Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem Wechseldiskontsatz der für den Hauptsitz der T&O Display Solutions GmbH zuständigen Landeszentralbank zu entrichten. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung der Firma T&O Display Solutions GmbH ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist die Firma T&O Display Solutions GmbH zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. lst der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten auch für später vereinbarte Liefertermine sofort fällig und die Firma T&O Display Solutions GmbH kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung / Vorabzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das Gleiche gilt bei Nichteinlösung eines Vergleichs seitens des Käufers.
(6) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer Auffassung geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so werden sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit fällig. Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach Ablauf einer Nachfrist von einer Woche ganz oder teilweise die Leistung zu verweigern und entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(7) T&O Display Solutions GmbH behält sich das Recht vor, Lieferungen nur gegen Barzahlung bzw. Nachnahmeversand oder Vorauszahlung zu gewähren.
(1) Die Firma T&O Display Solutions GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen etwa bezahlt sein sollte.
(2) Be- und Verarbeitung erfolgen unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne die Firma T&O Display Solutions GmbH zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu.
(3) Die Forderungen des Auftraggebers aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltswaren werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltswaren in verändertem oder in unverändertem Zustand oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die entsprechende Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. (z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung). Der Auftraggeber ist zum Einzug der entstandenen Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle gemäß dieser Ziffer abgetretenen Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, Höhe der Forderung und Datum der Rechnungsstellung zur Verfügung zu stellen. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
(4) Der Käufer hat uns zu diesem Zweck auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen zu gestatten. Die Firma T&O Display Solutions GmbH hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ihr steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu.
(5) Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldo-Forderung. Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.
(6) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
(7) Bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Bestellers ist T&O Display Solutions GmbH berechtigt, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes unsere Waren auch ohne Gerichtsurteil jederzeit zur Sicherung unserer Forderungen zu entfernen. Der Besteller gestattet T&O Display Solutions GmbH oder einem Beauftragten zwecks Sicherstellung unwiderruflich das Betreten der Räume, in denen sich unsere Waren befinden. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum der Firma T&O Display Solutions GmbH stehenden Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) der Firma T&O Display Solutions GmbH zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Wir sind berechtigt, die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen.
(8) Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenem Gewinn, bleiben vorbehalten.
(9) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrag hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an die Firma T&O Display Solutions GmbH abgetreten.
(1) Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen, auch wenn Muster übersandt waren, und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln. Später als 8 Tage nach Empfang der Ware können keine Beanstandungen mehr geltend gemacht werden, die im Rahmen einer stichprobenmäßig, auch im Hinblick auf elektrische Ausführung und technische Verwendbarkeit durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können.
(2) Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelrüge oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung der Ware wird die Gewährleistungspflicht des Lieferers aufgehoben.
(3) Wandlung des Vertrages, kostenlose Reparatur, Minderung des Preises oder Lieferung mangelfreier Ware bei Rückgabe der gelieferten Ware erfolgen nach unserer Wahl. Sie entbinden den Abnehmer nicht von seiner Zahlungspflicht. Durch Mängel etwa mittelbar oder unmittelbar entstandener Schaden wird nicht ersetzt. Demontierte Teile sind vom Umtausch ausgeschlossen.
(4) Gewährleistungsansprüche stehen nur dem Besteller als Ersterwerber zu. Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen bewirkt keine Verlängerung der Gewährleistungsfrist. Jegliche Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Eingang der Ware beim Kunden. Restposten (Abverkäufe) oder Sonderangebote sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung bzw. zur Stornierung bereits getätigter Aufträge führen. Reklamierte Ware ist unter Angabe der Beanstandung und unserer Rechnungsnummer unverzüglich frei Haus einzusenden. Zur Behebung der Mängel gewährt der Besteller dem Lieferer eine angemessene Zeit.
(5) Wird bei zu bezahlenden Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers.
(6) Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist die Firma T&O Doisplay Solutions GmbH berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand, sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen.
(1) Erfüllungsort ist für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis 83734 Hausham. Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten, auch aus Schecks, ist München. Das gilt auch für diejenigen, die für Verpflichtung des Auftraggebers haften. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach unserer Wahl Klagen am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben. Es gilt deutsches Recht, ausländisches Recht ist ausgeschlossen.
(1) Die gelieferten Waren unterliegen deutschen Ausfuhrbestimmungen. lm Falle der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland hat der Käufer bei den zuständigen Behörden die notwendigen Dokumente zu beantragen. Der Käufer ist für die Einhaltung dieser Ausfuhrkontrollbestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
(1) Die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie gelten, soweit nicht in den vorliegenden Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist, ergänzend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.
Der Kunde ist ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung von T&O Display Solutions GmbH nicht berechtigt, Kataloginhalte von T&O Display Solutions GmbH, insbesondere technische Zeichnungen und Fotografien zu eigenen Werbezwecken oder zu sonstigen Zwecken zu vervielfältigen oder zu kopieren. Angebote und sonstige unternehmerische Dokumente darf der Kunden Dritten nicht zugänglich machen.
(1) Die allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie gelten, soweit nicht in den vorliegenden Bestimmungen etwas anderes bestimmt ist, ergänzend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.
Hausham, den 01.02.2024
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